Neue BEG Förderbedingungen ab 21.07.2026

BEG-Heizungsförderung Wohngebäude

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förder­fähigen Gesamt­kosten.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohn­einheit (jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohn­einheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohn­einheit).
  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohn­einheit sinkt erst­malig am 01. Februar 2027 und danach halb­jährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro.
  • Die Förderung für selbst­nutzende Eigen­tümer wird noch stärker als bisher nach Einkommen differenziert und damit sozial gerechter. Der Einkommens­bonus kann zusätzlich zur Grund­förderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:
    • 40 Prozent der förder­fähigen Gesamt­kosten für selbst­nutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahres­einkommen bis 30.000 Euro,
    • 30 Prozent für Haus­halts-Jahres­einkommen bis 40.000 Euro,
    • 10 Prozent für Haus­halts-Jahresveinkommen bis 50.000 Euro.

Auch werden Haushalte mit Kindern zusätzlich gefördert. Das anzu­setzende Haus­halts-Jahres­einkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienvzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minder­jährigen Kind im Haushalt.

  • Familien mit Kindern im Haus­halt können einen Einkommens­bonus in Höhe von 40 Prozent der förder­fähigen Gesamt­kosten mit einem Haus­halts-Jahres­einkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent der förder­fähigen Gesamt­kosten für Haus­halts-Jahres­einkommen bis 50.000 Euro, 10 Prozent der förder­fähigen Gesamt­kosten für Haus­halts-Jahre­seinkommen bis 60.000 Euro erhalten.

Für die Förderung bedeutet dies: Im Haus­halt lebende, minder­jährige Kinder reduzieren das anzu­setzende zu versteuernde Haus­halts-Jahres­einkommen um ein­malig 10.000 Euro. Beispiels­weise reduziert sich bei einer Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haus­halts-Jahres­einkommen von 40.000 Euro durch den Familien­zuschlag das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit kann die Familie den 40 Prozent-Einkommens­bonus (statt 30 Prozent-Einkommens­bonus ohne Familien­zuschlag) beantragen. So würde sie bis zum 31. Januar 2027 für eine neue Wärme­pumpe, die 32.000 Euro kostet, eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro) erhalten.

  • Der Klimageschwindigkeits­bonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förder­fähigen Gesamt­kosten und sinkt erst­malig am 01.02.2027 und danach halb­jährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozent­punkte.
  • Im ersten Quartal 2027 soll ein Wert­schöpfungs­bonus eingeführt werden. Die Grund­förderung sinkt dann für Wärme­pumpen, die außer­halb der EU gefertigt/­gebaut/­zusammen­gebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleich­zeitig erhalten Wärme­pumpen, die inner­halb der EU gefertigt wurden, einen Wert­schöpfungs­bonus in Höhe von 15 Prozent.
  • Effizienzbonus und Emissions­minderungs­zuschlag entfallen.

BEG-Heizungsförderung Nicht­wohn­gebäude

  • Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Netto­raum­fläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Netto­raum­fläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Netto­raum­fläche für Gebäude größer als 400 m² bis 1.000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Netto­raum­fläche für Gebäude größer als 1.000 m².)
  • Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01. Februar 2027 und danach halb­jährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Netto­raum­fläche, um drei Euro pro m² Netto­raum­fläche für Gebäude bis 400 m², um zwei Euro pro m² Netto­raum­fläche für Gebäude bis 1.000 m², um ein Euro pro m² Netto­raum­fläche für Gebäude mit größerer Netto­raum­fläche.

BEG-Förderung energie­effiziente Sanierung von Wohn­gebäuden und Nicht­wohn­gebäuden

  • Der zusätzliche Bonus in Höhe von fünf Prozent für die Effizienz­haus-Stufen mit Erneuervbaren Energien Klasse (EE-Klasse) entfällt.
  • Für die Sanierung von Wohn­gebäuden beträgt der Förder­höchst­betrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohn­einheit.
  • Die Höhe der Tilgungs­zuschüsse, die auf den Kredit­betrag gewährt werden, wird pauschal jeweils um 10 Prozent­punkte reduziert.
  • Die Zuschussförderung für kommunale Gebiets­körper­schaften wird weiter­geführt. Die Höhe der Zuschüsse sinkt ebenfalls um 10 Prozent­punkte bezogen auf die förder­fähigen Gesamt­kosten.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohn­gebäuden, der den Tilgungs­zuschuss erhöht, wird ausgeweitet und in Höhe von fünf Prozent auch für serielle Sanierungen auf die Effizienz­haus (EH)-Stufe 70 EE gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55). Für Nicht­wohn­gebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren neu eingeführt.
  • Die Beantragung dieser Förderung wird voraus­sichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundes­mitteln. Ein Rechts­anspruch besteht nicht.

Quelle https://www.kfw.de/